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ToggleGrundlegende Angaben im Werkvertrag
Wenn wir einen Werkvertrag aufsetzen, ist es wichtig, dass wir von Anfang an klare Verhältnisse schaffen. Das bedeutet, wir müssen alle wesentlichen Informationen festhalten, damit später keine Missverständnisse aufkommen. Das ist nicht nur für uns als Auftragnehmer wichtig, sondern auch für Sie als Auftraggeber.
Identifikation der Vertragsparteien
Ganz am Anfang steht die genaue Benennung aller Beteiligten. Wir müssen klar definieren, wer den Vertrag schließt. Das sind in der Regel derjenige, der das Werk herstellt oder repariert (der Auftragnehmer), und derjenige, der das Werk in Auftrag gibt (der Auftraggeber). Bei Unternehmen ist es wichtig, dass wir die vollständigen und korrekten Namen sowie die Rechtsform angeben. Bei natürlichen Personen reichen Name und Adresse. Eine falsche oder unvollständige Angabe kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Vertrag rechtlich angefochten werden kann. Wir achten also penibel auf die korrekte Schreibweise und die vollständigen Adressdaten.
Genaue Bezeichnung des Werkes
Was genau soll denn eigentlich hergestellt oder repariert werden? Diese Frage muss im Werkvertrag ganz klar beantwortet werden. Wir beschreiben hier detailliert, um welches Werk es sich handelt. Geht es um die Erstellung einer Software, die Reparatur eines Oldtimers oder den Bau eines Hauses? Je präziser wir das Werk definieren, desto besser. Das vermeidet spätere Diskussionen darüber, was eigentlich vereinbart wurde. Manchmal geht es auch um die Anpassung eines bestehenden Werkes, zum Beispiel bei einer Restaurierung. Auch hier müssen wir genau festhalten, welche Teile ausgetauscht werden sollen oder welche spezifischen Arbeiten durchzuführen sind.
Datum des Vertragsschlusses
Ein oft übersehener, aber dennoch wichtiger Punkt ist das Datum, an dem der Vertrag geschlossen wird. Dieses Datum markiert den offiziellen Beginn der vertraglichen Vereinbarung. Es ist wichtig für die Nachvollziehbarkeit und kann relevant sein, wenn es später um Fristen oder Gewährleistungsansprüche geht. Wir tragen also das Datum ein, an dem beide Parteien den Vertrag unterschreiben und damit ihre Zustimmung zu den vereinbarten Bedingungen geben. Das ist sozusagen die Geburtsstunde unseres Werkvertrags.
Definition des geschuldeten Werkes

Im Werkvertrag ist es das A und O, ganz genau festzulegen, was eigentlich geschuldet wird. Es geht hier nicht nur um ein vages Versprechen, sondern um ein ganz konkretes Ergebnis, das der Auftragnehmer liefern soll. Das kann die Herstellung einer Sache sein, aber auch die Veränderung einer bestehenden Sache oder ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt wird. Denken Sie zum Beispiel an die Erstellung einer individuellen Software, die Reparatur einer komplexen Maschine oder die Durchführung von Bauarbeiten in Regensburg. Das Ergebnis zählt, nicht nur die Bemühung.
Beschreibung der Leistung oder des Ergebnisses
Hier müssen wir so präzise wie möglich sein. Was genau soll am Ende herauskommen? Eine detaillierte Beschreibung hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Das kann beinhalten:
- Die genauen Funktionen einer Software.
- Die Art und Weise einer Reparatur, inklusive der zu verwendenden Ersatzteile.
- Die spezifischen Maße und Materialien für ein Bauvorhaben.
- Die Art eines Berichts oder Gutachtens.
Spezifikationen und Qualitätsanforderungen
Neben der reinen Beschreibung des Werkes sind auch die Qualitätsstandards wichtig. Welche Eigenschaften muss das Werk aufweisen? Hier können wir zum Beispiel festlegen:
- Die geforderte Haltbarkeit oder Belastbarkeit.
- Die Einhaltung bestimmter Normen oder Standards (z.B. DIN-Normen).
- Die ästhetischen Anforderungen, wie Farbe, Form oder Oberflächenbeschaffenheit.
- Die Leistungskennzahlen, die das Werk erreichen muss.
Anpassung bestehender Werke
Manchmal geht es nicht um die Neuerstellung, sondern um die Veränderung oder Verbesserung eines bereits existierenden Werkes. Auch hier ist eine klare Definition unerlässlich. Was genau soll geändert werden? Welche Ziele verfolgt die Anpassung? Zum Beispiel:
- Die Modernisierung einer alten Heizungsanlage.
- Die Umgestaltung eines Büroraums.
- Die Aktualisierung einer bestehenden Software.
Bei der Definition des geschuldeten Werkes ist es ratsam, alle Details schriftlich festzuhalten. Das schafft Klarheit für beide Seiten und minimiert das Risiko von Streitigkeiten im Nachhinein. Je genauer die Beschreibung, desto besser kann der Auftragnehmer seine Leistung erbringen und desto zufriedener wird der Auftraggeber sein.
Zeitliche Rahmenbedingungen des Werkvertrags
Bei jedem Werkvertrag ist es wichtig, klare zeitliche Vorgaben zu treffen. Das betrifft sowohl den Beginn als auch das Ende der Arbeiten und alle wichtigen Zwischenschritte. Ohne diese Absprachen kann es schnell zu Missverständnissen kommen, und das wollen wir ja vermeiden.
Festlegung von Fristen und Terminen
Wir legen im Werkvertrag genau fest, wann welche Arbeiten beginnen und wann sie abgeschlossen sein sollen. Das können Meilensteine für größere Projekte sein oder einfach ein Start- und Enddatum für kleinere Aufträge. Diese Termine sind für beide Seiten bindend. Bei uns in der Akliman Personaldienstleistung in Ingolstadt achten wir darauf, dass diese Fristen realistisch sind und die Qualität nicht darunter leidet.
Zeitpunkt der Lieferung oder Fertigstellung
Der genaue Zeitpunkt, an dem das Werk fertiggestellt und zur Übergabe bereit ist, wird ebenfalls im Vertrag vermerkt. Das ist wichtig, damit beide Parteien wissen, wann sie mit der Leistung rechnen können. Manchmal ist es auch sinnvoll, einen Puffer einzuplanen, falls unvorhergesehene Dinge passieren.
Mögliche Konventionalstrafen bei Verzug
Sollte es doch einmal zu Verzögerungen kommen, können wir im Vertrag eine Konventionalstrafe vereinbaren. Das ist eine Art Schadensersatz, der fällig wird, wenn vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden. Das motiviert alle Beteiligten, pünktlich zu arbeiten. Wir regeln das aber immer fair und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Ein zentraler Punkt in jedem Werkvertrag ist die Regelung der Vergütung. Hier legen wir fest, wie und wann der Werklohn gezahlt wird. Das schafft Klarheit für beide Seiten und vermeidet spätere Missverständnisse.
Höhe und Zusammensetzung des Werklohns
Die Höhe des Werklohns kann auf verschiedene Weisen vereinbart werden. Üblich sind:
- Pauschalpreis: Ein fester Gesamtpreis für das gesamte Werk. Dieser Preis bleibt auch dann bestehen, wenn der Aufwand für die Herstellung des Werkes höher oder niedriger ausfällt als ursprünglich gedacht. Das gibt Ihnen als Auftraggeber Planungssicherheit.
- Einheitspreis (Stückpreis): Die Vergütung wird pro Leistungseinheit berechnet, zum Beispiel pro Quadratmeter oder pro Stück. Der Gesamtpreis ergibt sich erst am Ende aus der tatsächlich erbrachten Leistung.
- Zeitaufwandvergütung: Hierbei wird nach der aufgewendeten Zeit abgerechnet, meist auf Basis von vereinbarten Stundensätzen. Fahrtkosten und Materialkosten werden oft zusätzlich berechnet.
Es ist wichtig, dass die Zusammensetzung des Werklohns klar dargelegt wird, besonders bei Pauschal- oder Einheitspreisen. So wissen Sie genau, welche Leistungen im Preis enthalten sind. Gesetzliche Vorgaben, wie die HOAI für Architekten und Ingenieure, können hier ebenfalls eine Rolle spielen und Mindest- oder Höchstpreise festlegen.
Die Vergütung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Gibt es jedoch keine explizite Vereinbarung, gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart. Dies kann zu Unsicherheiten führen, daher empfehlen wir dringend, alle Details schriftlich festzuhalten.
Vereinbarung von Abschlagszahlungen
Gerade bei größeren Projekten ist es sinnvoll, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Diese ermöglichen es dem Unternehmer, laufende Kosten für Material und Personal zu decken, ohne dass der Auftraggeber den gesamten Betrag erst am Ende zahlen muss. Abschlagszahlungen werden in der Regel für bereits erbrachte und abgenommene Teile des Werkes geleistet. Die Höhe und der Zeitpunkt dieser Zahlungen sollten genau im Vertrag festgelegt werden.
Zahlungsfristen und Auszahlungsmodalitäten
Nachdem das Werk abgenommen wurde, wird der Restbetrag fällig. Die genauen Zahlungsfristen – also wie viele Tage nach Abnahme oder Rechnungsstellung der Betrag spätestens zu zahlen ist – müssen klar definiert sein. Auch die Art der Auszahlung, üblicherweise per Überweisung auf ein Konto, sollte festgehalten werden. So vermeiden wir Unklarheiten bezüglich des Zahlungszeitpunkts und der Zahlungsweise.
Abnahme des Werkes
Die Abnahme ist ein wichtiger Schritt im Werkvertragsrecht. Sie markiert den Moment, in dem der Auftraggeber das vom Auftragnehmer erstellte Werk entgegennimmt und damit bestätigt, dass es im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Dieser Akt hat weitreichende rechtliche Folgen, insbesondere für die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Gewährleistungsfristen.
Prozess der Abnahme durch den Auftraggeber
Die Abnahme erfolgt in der Regel, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werkes mitgeteilt hat. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, das Werk zu prüfen. Die Abnahme ist die ausdrückliche oder konkludente Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie kann ausdrücklich erklärt werden, beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung. Sie kann aber auch konkludent erfolgen, also durch schlüssiges Verhalten. Ein solches Verhalten wäre beispielsweise die Nutzung des Werkes, ohne Mängel zu rügen, oder die Zahlung des vollständigen Werklohns, obwohl das Werk noch nicht abgenommen wurde.
Fristen für die Rückmeldung des Auftraggebers
Nachdem der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat, muss dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Prüfung und Abnahme des Werkes eingeräumt werden. Was als „angemessen“ gilt, hängt von der Art des Werkes ab. Bei komplexen Projekten kann diese Frist länger sein als bei einfacheren Leistungen. Sollte der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme erklären und auch keine Mängelrüge aussprechen, gilt das Werk unter bestimmten Umständen als abgenommen. Dies ist besonders relevant, wenn der Unternehmer den Besteller bei der Aufforderung zur Abnahme auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, was bei Verbrauchern zwingend in Textform erfolgen muss.
Bedeutung der Abnahme für die Vergütung
Mit der Abnahme wird der Werklohn in der Regel fällig. Das bedeutet, der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vollständige Bezahlung des vereinbarten Entgelts, abzüglich eventuell vereinbarter Abschlagszahlungen. Die Abnahme ist also ein entscheidender Schritt, um die finanzielle Abwicklung des Vertrages abzuschließen. Ohne eine erfolgte Abnahme kann der Auftragnehmer die Zahlung des Restwerklohns nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen einfordern. Die Abnahme ist somit ein zentraler Punkt für beide Vertragsparteien und sollte sorgfältig gehandhabt werden. Dies ist vergleichbar mit der Wichtigkeit einer klaren Übersicht zu Personaldienstleistungen oder einer Regionenübersicht für Personaldienstleistungen, wo ebenfalls klare Prozesse und Zuständigkeiten definiert sein müssen.
Regelungen zu Mängeln und Gewährleistung
Wenn wir ein Werk in Auftrag geben, erwarten wir natürlich, dass es fehlerfrei ist. Aber was passiert, wenn dem nicht so ist? Der Werkvertrag regelt genau das. Hier legen wir fest, wie mit Sach- und Rechtsmängeln umgegangen wird. Das ist wichtig, damit beide Seiten wissen, was im Fall der Fälle passiert.
Definition von Sach- und Rechtsmängeln
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Das kann zum Beispiel eine falsche Farbe sein, eine fehlerhafte Installation oder ein Material, das nicht den Absprachen entspricht. Ein Rechtsmangel bedeutet, dass Dritte Rechte an dem Werk geltend machen können, die der Auftraggeber nicht dulden muss. Wir müssen also klar definieren, was als mangelfrei gilt.
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Wenn ein Mangel auftritt, hat der Auftraggeber verschiedene Rechte. Zuerst einmal hat er das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, der Unternehmer muss den Mangel beheben. Wenn das nicht möglich ist oder fehlschlägt, kann der Auftraggeber unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder sogar Schadensersatz verlangen. Die genauen Voraussetzungen und Fristen dafür sind im Gesetz geregelt und sollten im Vertrag klar benannt werden.
Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche
Die Nacherfüllung ist meist der erste Schritt. Der Unternehmer hat das Recht und die Pflicht, den Mangel zu beheben. Das kann durch Reparatur oder Neuherstellung geschehen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, nicht möglich ist oder vom Unternehmer verweigert wird, kommen andere Rechte wie Minderung oder Rücktritt ins Spiel. Schadensersatz kann ebenfalls gefordert werden, wenn dem Auftraggeber durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Hierbei ist es wichtig, die Beweislast und die Verjährungsfristen zu beachten, die für solche Ansprüche gelten.
Haftungsausschluss und Risiken
Bei der Erstellung eines Werkvertrags ist es wichtig, sich über mögliche Haftungsfragen und Risiken im Klaren zu sein. Wir möchten hier einige Punkte aufzeigen, die bedacht werden sollten, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und im Zweifelsfall immer ein Jurist konsultiert werden sollte.
Haftung bei Beschädigung oder falschem Material
Ein zentraler Punkt ist die Frage, wer die Verantwortung trägt, wenn während der Werkherstellung Schäden entstehen oder falsches Material verwendet wird. Grundsätzlich haftet der Unternehmer für die ordnungsgemäße Ausführung des Werkes. Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden und das verwendete Material den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Sollte es hier zu Mängeln oder Schäden kommen, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind, muss er dafür einstehen. Dies kann Nachbesserungen, Schadensersatz oder sogar die Übernahme der Kosten für die Behebung des Mangels durch Dritte umfassen.
Umgang mit hohem Risiko bei der Werkherstellung
Manche Werkleistungen bergen naturgemäß höhere Risiken als andere. Dies kann beispielsweise bei neuartigen Technologien, komplexen Bauvorhaben oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen der Fall sein. In solchen Situationen ist es ratsam, im Werkvertrag klar zu regeln, wie mit diesen Risiken umgegangen wird. Dies kann beinhalten:
- Eine detaillierte Risikobewertung vor Beginn der Arbeiten.
- Die Vereinbarung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen.
- Die Festlegung, wer die Kosten trägt, falls unvorhergesehene Probleme auftreten, die über das übliche Maß hinausgehen.
- Die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen, wenn sich die Risikolage während der Ausführung erheblich ändert.
Ausschluss der Haftung für bestimmte Fälle
Es gibt Situationen, in denen eine Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Dies muss jedoch klar und deutlich im Werkvertrag formuliert sein und darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Typische Fälle, in denen Haftungsausschlüsse relevant sein können, sind:
- Höhere Gewalt: Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen), die die Leistungserbringung unmöglich machen.
- Mitverschulden des Auftraggebers: Wenn der Auftraggeber selbst durch sein Verhalten oder seine Anweisungen zu Schäden oder Verzögerungen beiträgt.
- Verwendung vom Auftraggeber gestellter Materialien oder Anweisungen: Wenn der Auftraggeber eigenes Material beistellt oder spezifische Anweisungen gibt, die vom Unternehmer umgesetzt werden, kann die Haftung für daraus resultierende Mängel eingeschränkt sein.
Bei der Formulierung von Haftungsausschlüssen ist äußerste Sorgfalt geboten. Unklare oder zu weit gefasste Klauseln können unwirksam sein und im Streitfall zu Problemen führen. Es empfiehlt sich, solche Regelungen von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.
Es ist wichtig, dass beide Parteien die Risiken und die damit verbundenen Haftungsfragen verstehen und akzeptieren. Eine offene Kommunikation und klare Vereinbarungen im Werkvertrag sind hier der Schlüssel zu einer erfolgreichen Zusammenarbeit.
Besondere Vereinbarungen und Zusatzklauseln
Neben den grundlegenden Aspekten eines Werkvertrags gibt es eine Reihe von besonderen Vereinbarungen und Zusatzklauseln, die wir als Vertragsparteien treffen können. Diese können dazu dienen, spezifische Bedürfnisse abzudecken oder Risiken klarer zu regeln. Es ist wichtig, sich dieser Optionen bewusst zu sein, um einen Werkvertrag, wie beispielsweise einen für ein Bauprojekt in Augsburg, passgenau zu gestalten.
Nutzungsrechte am Werk
Wer darf das fertige Werk eigentlich nutzen und in welchem Umfang? Diese Frage muss im Werkvertrag klar beantwortet werden. Geht es um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie eine Software oder ein Design, sind die Nutzungsrechte besonders relevant. Wir müssen festlegen, ob der Auftraggeber das Werk exklusiv nutzen darf, ob er es bearbeiten oder vervielfältigen kann, oder ob der Auftragnehmer sich bestimmte Nutzungsrechte vorbehält. Die klare Regelung der Nutzungsrechte vermeidet spätere Konflikte.
Weitergabe von Rechten an Dritte
Manchmal ist es notwendig oder gewünscht, dass einer der Vertragspartner seine Rechte oder Pflichten aus dem Werkvertrag an Dritte weitergibt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen Teile eines Projekts an Subunternehmer vergibt. Im Werkvertrag sollten wir daher festhalten, ob und unter welchen Bedingungen eine solche Weitergabe zulässig ist. Dies betrifft sowohl die Weitergabe von Rechten als auch die Übertragung von Pflichten.
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Bei der Herstellung eines Werkes müssen stets die geltenden gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Dies kann von technischen Normen über Umweltauflagen bis hin zu Arbeitsschutzbestimmungen reichen. Wir sollten im Werkvertrag explizit vereinbaren, dass beide Parteien sich zur Einhaltung aller relevanten Gesetze und Verordnungen verpflichten. Dies schafft eine zusätzliche Sicherheit und beugt möglichen rechtlichen Problemen vor. Es ist ratsam, hier auf die spezifischen Vorschriften einzugehen, die für das jeweilige Werk relevant sind.
Die Berücksichtigung von Sonderregelungen und Zusatzklauseln ist kein bloßes Beiwerk, sondern ein wichtiger Bestandteil einer soliden Vertragsgestaltung. Sie helfen, Unklarheiten zu vermeiden und die Interessen beider Seiten zu schützen.
Kündigungsmöglichkeiten und Vertragsende

Ein Werkvertrag kann, wie viele andere Verträge auch, unter bestimmten Umständen beendet werden. Die Beendigung eines Werkvertrags ist ein wichtiger Punkt, der im Vorfeld klar geregelt sein sollte, um spätere Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden. Es gibt verschiedene Wege, wie ein Werkvertrag enden kann, und die genauen Regelungen hängen oft von den spezifischen Vereinbarungen im Vertrag selbst ab.
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller, also die Person, die das Werk in Auftrag gibt, hat grundsätzlich das Recht, den Werkvertrag zu kündigen. Dies ist oft auch dann möglich, wenn das Werk bereits begonnen wurde. Die Kündigung durch den Besteller ist in der Regel jederzeit möglich. Allerdings hat diese Kündigung Konsequenzen für die Vergütung des Unternehmers. Der Unternehmer behält zwar seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erspart oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das bedeutet, wenn der Unternehmer durch die Kündigung des Bestellers Zeit und Ressourcen frei hat, die er anderweitig nutzen kann, wird ihm der daraus resultierende Gewinn von seiner Vergütung abgezogen. Wenn der Unternehmer beispielsweise ein Bauprojekt nicht mehr fortführen muss, weil der Besteller kündigt, und er diese Zeit nutzt, um ein anderes lukratives Projekt anzunehmen, wird ihm der Gewinn aus diesem neuen Projekt angerechnet.
Regelungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Neben der Kündigung durch den Besteller kann ein Werkvertrag auch aus anderen Gründen vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Bei der Herstellung eines Werkes kann es auch vorkommen, dass die Umstände sich so ändern, dass die Fortsetzung des Vertrages für eine Partei unzumutbar wird. Hier ist es wichtig, dass der Vertrag klare Regelungen enthält, wie mit solchen Situationen umzugehen ist. Dies kann beispielsweise die Festlegung von Fristen für die Mitteilung solcher Umstände oder die Vereinbarung von Entschädigungszahlungen beinhalten. Anders als bei einer reinen Zeitarbeit, wo oft kürzere Fristen gelten, sind bei Werkverträgen die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung oft komplexer und bedürfen einer genauen Prüfung.
Vergütung bei Kündigung
Die Frage der Vergütung bei einer Kündigung ist ein zentraler Punkt. Wie bereits erwähnt, hat der Unternehmer bei einer Kündigung durch den Besteller Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielten Gewinns. Es ist daher ratsam, im Vertrag genau festzuhalten, wie diese Berechnung erfolgen soll, um spätere Diskussionen zu vermeiden. Manchmal werden auch Pauschalen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung vereinbart, die dann als eine Art Entschädigung dienen. Dies kann beiden Seiten Planungssicherheit geben. Die genaue Höhe der Vergütung bei Kündigung hängt stark vom Stadium der Werkfertigstellung zum Zeitpunkt der Kündigung ab. Je weiter das Werk fortgeschritten ist, desto höher wird in der Regel die zu zahlende Vergütung sein, abzüglich der bereits genannten Anrechnungsmöglichkeiten für den Unternehmer.
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Es ist wichtig, den Werkvertrag von anderen Vertragsformen zu unterscheiden, um die jeweiligen Rechte und Pflichten klar zu definieren. Die Abgrenzung kann manchmal knifflig sein, besonders wenn Verträge Elemente aus verschiedenen Vertragsarten mischen.
Unterschiede zum Dienstvertrag
Der Hauptunterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag liegt im geschuldeten Ergebnis. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg, also die Herstellung oder Veränderung eines Werkes. Beim Dienstvertrag hingegen wird lediglich die Tätigkeit selbst geschuldet, nicht aber ein bestimmter Erfolg. Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen jemanden, Ihr Haus zu streichen. Wenn vereinbart ist, dass die Wände in einem bestimmten Farbton gestrichen werden und das Ergebnis perfekt aussieht, ist das ein Werkvertrag. Wenn aber nur vereinbart wird, dass jemand Ihre Wände streicht, ohne ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren (vielleicht wegen der Beschaffenheit der Wände), könnte das eher ein Dienstvertrag sein.
- Werkvertrag: Erfolgsorientiert (z.B. ein fertiges Möbelstück).
- Dienstvertrag: Tätigkeitsorientiert (z.B. ein Anwalt, der Sie berät).
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Beendigung. Dienstverträge können oft durch Kündigung beendet werden, während Werkverträge eher durch Abnahme oder Rücktritt enden.
Sonderformen des Werkvertrags
Es gibt auch spezielle Ausprägungen des Werkvertrags, die eigene Regeln mit sich bringen können. Dazu gehören beispielsweise:
- Bauvertrag: Hier geht es um die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Bauwerken. Diese Verträge haben oft besondere Regelungen bezüglich der Abnahme und Gewährleistung.
- Architekten- und Ingenieurvertrag: Diese Verträge können sowohl Elemente eines Dienstvertrags (Planung) als auch eines Werkvertrags (Erstellung eines Planungsdokuments als Erfolg) enthalten.
- Vertrag über die Herstellung von Sachen: Das ist der klassische Werkvertrag, bei dem eine bewegliche Sache hergestellt wird, wie zum Beispiel ein maßgeschneidertes Kleidungsstück oder eine Maschine.
Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein Dreiecksverhältnis, bei dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer an einen Entleiher überlässt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, da der Entleiher nicht ein bestimmtes Werk vom Verleiher oder dem Arbeitnehmer geschuldet bekommt, sondern die Arbeitskraft des Arbeitnehmers für eine bestimmte Zeit oder für bestimmte Aufgaben.
Die klare Unterscheidung ist wichtig, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind, welcher Vertragstyp vorliegt, sollten Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.
Die genaue Formulierung im Vertrag ist entscheidend für die Einordnung.
Es gibt verschiedene Arten von Verträgen, und es ist wichtig zu wissen, wie sie sich voneinander unterscheiden. Stell dir vor, du möchtest etwas mieten oder kaufen – das ist anders, als wenn du jemanden für eine bestimmte Aufgabe engagierst. Wir helfen dir dabei, den Durchblick zu behalten, damit du immer den passenden Vertrag für deine Bedürfnisse findest. Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, wie wir dir bei der Auswahl des richtigen Vertrags helfen können, schau auf unserer Website vorbei!
Zusammenfassung: Worauf es beim Werkvertrag ankommt
Wenn wir uns die wichtigsten Punkte noch einmal vor Augen führen, wird klar: Ein Werkvertrag ist mehr als nur eine Absichtserklärung. Es geht darum, ganz genau festzulegen, was am Ende dabei herauskommen soll und wie das aussehen muss. Wir haben gesehen, dass Details zur Leistung, zur Bezahlung und auch zur Abnahme des Werkes unerlässlich sind. Ohne diese klaren Vereinbarungen kann es schnell zu Missverständnissen kommen, die dann auch vor Gericht landen könnten. Deshalb raten wir: Nehmen Sie sich die Zeit, alle wichtigen Aspekte schriftlich festzuhalten. Das schützt beide Seiten und sorgt dafür, dass das Projekt am Ende erfolgreich abgeschlossen wird. Denken Sie daran, dass ein gut durchdachter Werkvertrag die Basis für eine gute Zusammenarbeit bildet.
Häufig gestellte Fragen
Was genau ist ein Werkvertrag und wofür brauchen wir ihn?
Ein Werkvertrag ist wie ein schriftliches Versprechen. Eine Person oder Firma verspricht, etwas Bestimmtes zu bauen, zu reparieren oder zu gestalten – das ist das ‚Werk‘. Dafür bekommt sie Geld. Wir brauchen ihn, damit beide Seiten genau wissen, was gemacht werden muss, wann es fertig sein soll und wie viel es kostet. So gibt es später keine Überraschungen oder Streit.
Welche Infos müssen unbedingt im Werkvertrag stehen?
Ganz wichtig sind zuerst die Namen und Adressen von uns allen, die den Vertrag machen. Dann muss klar beschrieben sein, was genau das Werk ist. Also, was soll gebaut oder gemacht werden? Auch der Preis und wann das Geld bezahlt wird, muss drinstehen. Und natürlich, bis wann das Werk fertig sein muss.
Was passiert, wenn das Werk nicht so ist, wie wir es uns vorgestellt haben?
Wenn das Werk Mängel hat, also kaputt ist oder nicht richtig funktioniert, haben wir Rechte. Wir können zum Beispiel sagen, dass es repariert werden soll. Wenn das nicht klappt, können wir vielleicht vom Vertrag zurücktreten oder weniger bezahlen. Das steht alles im Vertrag und im Gesetz.
Können wir den Vertrag einfach kündigen, wenn wir es uns anders überlegen?
Ja, meistens können wir als Auftraggeber den Vertrag kündigen, auch wenn die andere Seite schon angefangen hat. Aber Achtung: Dann müssen wir wahrscheinlich trotzdem einen Teil des Geldes bezahlen, das wir eigentlich für das ganze Werk ausgemacht hatten. Wie viel genau, steht im Vertrag oder wird nach dem Aufwand berechnet.
Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?
Beim Werkvertrag geht es um ein bestimmtes Ergebnis. Wir wollen, dass etwas Bestimmtes fertig wird. Beim Dienstvertrag geht es eher um die Mühe oder die Arbeit selbst. Zum Beispiel, ein Arzt schuldet uns seine Bemühung, uns gesund zu machen, aber nicht, dass wir garantiert wieder ganz gesund werden. Beim Werkvertrag schuldet derjenige das fertige Werk.
Was sind 'Abschlagszahlungen' und wann sind sie fällig?
Abschlagszahlungen sind wie kleine Raten, die wir während der Arbeit bezahlen. Statt alles auf einmal am Ende zu geben, zahlen wir Teile des Geldes, wenn bestimmte Abschnitte des Werkes fertig sind. Das ist fair, weil die andere Seite dann auch Geld bekommt, während sie arbeitet. Wann genau diese Raten fällig sind, muss im Vertrag stehen.
Was bedeutet 'Abnahme' und warum ist sie so wichtig?
Die Abnahme ist der Moment, wo wir sagen: ‚Ja, das Werk ist so, wie wir es wollten und es ist in Ordnung.‘ Erst mit der Abnahme wird das Werk offiziell von uns angenommen. Das ist wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt meistens das volle Geld bezahlt werden muss und die Garantiezeit beginnt. Wir haben dann auch weniger Möglichkeiten, wegen kleiner Mängel zu meckern.
Gibt es Fälle, wo derjenige, der das Werk macht, nicht haftet, auch wenn etwas schiefgeht?
Ja, das kann es geben. Manchmal kann man im Vertrag vereinbaren, dass die Haftung für bestimmte, sehr riskante Fälle ausgeschlossen wird. Das muss aber klar geregelt sein und darf nicht gegen Gesetze verstoßen. Zum Beispiel, wenn man versucht, etwas sehr Schwieriges zu reparieren und das Risiko sehr hoch ist, dass es dabei kaputtgeht.